Gerichtsakte

Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 27.05.1957 übernachtete Walter Faber mit seiner Tochter und Liebhaberin Elisabeth Piper am Strand von Theodohori. Gegen Mittag entschied sich Faber, schwimmen zu gehen. In der Zwischenzeit wurde Elisabeth Piper von einer Aspisviper gebissen. Sie schrie und flüchtete auf eine Böschung. Als Faber sie erreichte, wich sie rückwärts vor ihm zurück und fiel rücklings über eine mannshohe Böschung. Dabei zog sie sich eine schwerwiegende Verletzung am Kopf zu, die am 28.05.1957 gegen 14 Uhr zu ihrem Tod führte.
Walter Faber wird von der Staatsanwaltschaft angeklagt, den Transport des Opfers Elisabeth Piper ins Krankenhaus willentlich verzögert und ihre schwere, vom Unfall herrührende Kopfverletzung im Krankenhaus wider besseres Wissen nicht gemeldet zu haben. Der Angeklagte muss aufgrund der von ihm beschriebenen Blutspuren am Tatort gewusst haben, dass Elisabeth Piper eine schwere Kopfverletzung erlitten hat. Obwohl der Unfall zufällig geschah, ergriff der Angeklagte hier die Gelegenheit, durch sein Verhalten am Tatort, während des Transports und im Krankenhaus den Tod des Opfers billigend in Kauf zu nehmen. Es wird ihm vorgeworfen, den Tod des Opfers bewusst durch Unterlassen herbeigeführt zu haben, da er sich deren Mutter, seiner ehemaligen Lebensgefährtin Johanna Piper, zugehörig fühlt. Eine Liebesbeziehung mit ihr wäre mit einer lebenden Elisabeth Piper bloß schwer vorstellbar gewesen, weil er auch mit seiner eigenen Tochter bis zu ihrem Tod eine Liebesbeziehung hatte.
Der Angeklagte beansprucht sein Zeugnisverweigerungsrecht. Mit der Tat wollte der Beschuldigte den Inzest mit seiner Tochter nicht nur verschleiern, sondern auch sexuelle und emotionale Erfüllung mit der Mutter Johanna Piper finden. Erst als diese misstrauisch wurde und darüber hinaus seine Annäherungsversuche zurückwies, ging er in die Offensive und verfasste eine Rechtfertigung in Form eines Berichts, eine objektive Sachverhaltsschilderung, die beweiskräftig ist. Von Belang ist außerdem, dass der Angeklagte vermutet, an Magenkrebs erkrankt zu sein und somit nichts zu verlieren hatte. Hätte er den Transport nicht verzögert und die Sturzverletzung im Krankenhaus gemeldet, wäre Elisabeth Piper nicht gestorben.
Der Angeklagte wird daher beschuldigt, sich des Mordes durch Unterlassen strafbar gemacht zu haben.

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